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Wasserleitungsordnung der WG. Molln

Bestimmungen für Anschluß und Benützung der Wasserversorgungsanlage
der Wassergenossenschaft (WG) Molln, erstellt in der Vorstandssitzung
vom 25.5.1971 und beschlossen in der Vollversammlung am 25.6.1971.
Änderungen wurden in den Vollversammlungen am 15. März 1985, 27. Oktober 1995
und 13. November 1998 beschlossen.

§1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die WG. Molln ist auf Grund freier Vereinbarung laut§ 74 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 gebildet. Sie handelt nach den von der Wasserrechtsbehörde genehmigten Satzungen und besitzt Rechtspersönlichkeit. Die Wasserversorgungsanlage ist auf gemeinnütziger Grundlage aufgebaut und wurde im Jahr 1938 errichtet. Aus der Anlage wird zu den Bedingungen der gegenständlichen Wasserleitungsordnung und den festgesetzten Gebühren, Trink-, Nutz- und Löschwasser geliefert.

(2) Weder bei der Anmeldung noch im Laufe der Belieferung können seitens der Wasserbezieher hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich geregelten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, oder hinsichtlich eines gewünschten Wasserdruckes Ansprüche geltend gemacht werden.

(3) Wenn die WG. Molln durch höhere Gewalt (Wassermangel, Betriebsstörungen) an der Versorgung verhindert ist, ruht während dieser Zeit ihre Verpflichtung. In solchen Fällen wird ein Schadenersatz nicht gewährt.

(4) Zu den Rechten der Mitglieder gehört der Bezug von Trink- und Nutzwasser sowie die Mitwirkung an der Verwaltung.

(5) Zu ihren Pflichten gehört die Erhaltung der Anlage, die Haftung für alle Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Schulden der Genossenschaft. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anteil an dem Vermögen der WG. Molln.

§2

Aufnahme in die WG. Molln:

(1) Das Ansuchen um Aufnahme in die WG. Molln ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieses ist stempelfrei und hat folgende Beschreibung zu enthalten:

  1. Genaue Anschrift des Antragstellers und Datum der Einreichung
  2. Angabe der Besitzverhältnisse
  3. Parzellennummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde
  4. Lageplan, Bauplan, Baubeschreibung (wenn vorhanden), Baubewilligungsbescheid mit Verhandlungsschrift (nach erfolgter Kommissionierung)
  5. Eine schriftliche Einverständniserklärung von den Grundeigentümern ist beizubringen, wenn die geplante Leitung durch Fremdgrundstücke verlegt wird.
  6. Eventuell vorhandene eigene Wasserversorgungsanlagen sind der WG. Molln bekanntzugeben (z.B. Brunnen mit Pumpe oder eigene Quellen)

(2) Mit Aufnahme in die WG. Molln ist ein dauerndes Rechtsverhältnis geschaffen, das bis zu einer rechtmäßigen Beendigung gilt.

(3) Das vom Antragsteller (Grundeigentümer) unterzeichnete Ansuchen stellt nach Genehmigung durch die WG. Molln einen Vertrag dar. Der Antragsteller anerkennt die Satzungen, die Wasserleitungs- und Gebührenordnung der WG. Molln. Wird der Anschluss vom Antragsteller nicht selbst verwertet, behält sich die WG. Molln das Rückkaufsrecht und die Festsetzung der Höhe des Betrages vor. Mehrere Besitzer eines Grundstückes haften gemeinsam. Wird kein Vertreter ernannt, sind die an einen Beteiligten gerichteten Eröffnungen auch für die übrigen rechtswirksam. Im Ausland wohnende Mitglieder müssen einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bekannt geben. Bei Grundstücksteilungen verbleibt der bewilligte Wasseranschluss beim Hauptgrundstück. Für alle neu geschaffenen Grundstücke muss um einen Anschluss angesucht werden.

(4) Grundeigentümer, die Mitglieder der WG. Molln sind, verpflichten sich, nach genauer Festlegung mit dem Vorstand, Verlegungen von Wasserleitungen über ihre Grundstücke samt Zubehör zum Zwecke der wirklichen Wasserversorgung (Hauptanschluss bzw. Nebenleitungen) zuzulassen, die Durchführung aller einschlägigen Arbeiten nach Kräften zu erleichtern, Hinweisschilder auf ihren Grundstücken und Objekten zu dulden und an den von der WG. Molln erstellten Einrichtungen kein Eigentumsrecht und keine gewinnbringenden Entschädigungen geltend zu machen. Bei Reparaturarbeiten an Leitungsteilen zwischen Hauptanschluss und Hausabsperrventil, werden die dadurch entstandenen Flurschäden von der WG. Molln nicht bezahlt. Das betroffene Genossenschaftsmitglied entfernt Blumen, Obstbäume, Gartenbeete, Steinplatten auf Gehwegen etc. zeitgerecht vor Beginn der Reparatur oder trägt hierfür die Kosten. Im Falle umfangreicherer Reparaturarbeiten ist zwischen dem Vorstand und dem betroffenen 1V1itglied diesbezüglich das Einvernehmen herzustellen.
Leitungstrassen (Haupt- und Nebenleitungen) dürfen nicht überbaut werden. Erforderliche Leitungstrassenverlegungen aufgrund von Baumaßnahmen bedürfen der Zustimmung der WG. Molln.

(5) Wenn der Antragsteller nicht zugleich Grundeigentümer ist, hat er dessen schriftliche Zustimmung zur Grundstücksbenützung sowie zur Herstellung der Anschlussleitung unter gleichzeitiger Anerkennung der Bedingungen des § 3 bei der Anmeldung beizubringen.

(6) Die Absicht der Errichtung oder Wiederinbetriebnahme einer Eigenversorgungsanlage ist der WG. Molln anzuzeigen. Die Inbetriebnahme ist erst nach Zustimmung der WG. Molln zulässig.

Anschlussleitungen:

(1) Der Beginn des Leitungsbaues kann erst, wie im Anschluss-Bewilligungsschreiben vermerkt, nach Bezahlung der Gebühr erfolgen. Die vom Antragsteller auf seine Kosten zu errichtende Zuleitung bis zum Hausschieber, einschließlich Straßenschieber, geht nach ordnungsgemäßer Verlegung in den Besitz der WG. Molln über. Für die Dauer von zwei Jahren übernimmt der Anschlusswerber die Haftung für die ordnungsgemäße Verlegung der Leitung sowie der Schieber. Die Rohrart und deren Größe, sowie die Leitungstiefe bis zum Gebäude, werden von der WG. Molln festgelegt.

(2) Die Straßen- und Hausschieber bleiben Eigentum der WG. Molln und nur diese ist berechtigt, die Ventile zu betätigen. Der Hausschieber wird neben der Haupt- bzw. Nebenleitung angebracht. Die alten Hausschieber werden im Zuge von Reparaturarbeiten von der WG. Molln an die Haupt- bzw. Nebenleitung verlegt. Festgestellte Mängel an Haupt oder Nebenleitungen muss der Eigentümer über Auftrag der WG. Molln auf seine Kosten durchführen. Die technische Ausführung der Anschlüsse, Ort, Art und Größe der Leitung bestimmt der Vorstand der WG. Molln. Andere Leitungen (Elektrokabel, Kanal, etc.) dürfen nicht im Rohrgraben der Wasserleitung verlegt werden.

(3) Sämtliche Leitungen, Formstücke, Schieber etc. sind ordnungsgemäß von einem konzessionierten Installateur unter Beachtung der geltenden Vorschriften (ÖNORM B 2531) und sonstigen Bestimmungen auszuführen. Die Hauptleitungen sind in einer Tiefe von 1,6 m, die Nebenleitungen in einer Tiefe von 1,4 m zu verlegen. Die Anlage des Abnehmers darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die WG. Molln über Antrag des Mitgliedes oder des Installateurs die Anschlussleitung geöffnet hat. Die Öffnung der Anschlussleitung darf nur durch den Beauftragten der WG. Molln erfolgen. Da für jeden Hausanschluss nur ein Wasserzähler eingebaut wird, dürfen Abzweigungen von den Hausleitungen nur hinter dem Wasserzähler installiert werden.
Etwaige Erweiterungen durch Zu-, Um- und Ausbauten oder Änderungen der Benützung sind nach Fertigstellung der WG. Molln schriftlich bekannt zu geben. Mit dem Leitungsnetz der WG. Molln darf keine andere Wasserversorgungsanlage verbunden oder zusammengeschlossen werden. Die WG. Molln behält sich vor, die Anlage des Abnehmers jederzeit zu prüfen und zu verlangen, dass jeweilige Mängel auf Kosten des Abnehmers behoben werden. Dem Beauftragten der WG ist zu diesem Zweck der Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Die Anlage des Abnehmers muss so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der Wasserversorgungsanlage der WG. Molln ausgeschlossen sind. Der Anschluss von Geräten und Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Abnehmers; dieser haftet für jeden Schaden, der ihm selbst, der WG. Molln oder Dritten erwächst.

§4

Wasserzähler:

(1) Die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge wird von einem Wasserzähler, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, gemessen. Dieser Zähler ist ausschließlich über die WG. Molln zu beziehen und auf Kosten des Abnehmers auf einem Montagebügel oder einer

Montageplatte einzubauen. Vor und nach dem Wasserzähler ist eine Absperrvorrichtung zu installieren.

(2) Vor der ersten Wasserentnahme aus dem Leitungsnetz der WG. Molln ist ein von der WG. beigestellter Wasserzähler in einem massiven, frostsicheren und leicht zugänglichen Schacht (mindestens 1 m Durchmesser) von einem Installateur einzubauen. Der Einbau geht zu Lasten des Abnehmers. Der Wasserzähler ist im Schacht mindestens 20 cm über der Sehachtsohle auf einem Bügel oder einer Montageplatte anzubringen. Frostschäden, oder Schäden durch Fremdeinwirkung am Zähler sind vom Abnehmer zu beheben. Nach Baufertigstellung kann der Wasserzähler in das Gebäude (Keller oder dgl.) versetzt werden. Dem Beauftragten der WG. muss der Zugang zum Zähler leicht möglich sein. Ist dies nicht der Fall, werden entstehende Mehrkosten dem Abnehmer in Rechnung gestellt.

(3) Größe, Einbau und Überwachung, sowie die etwaige Entfernung des Wasserzählers bestimmt die WG. Molln. Die Anbringung von weiteren Zählern hinter dem Hauptzähler durch den Abnehmer ist zulässig, zur Verrechnung wird ausschließlich der Zähler der WG. Molln herangezogen.

(4) Die Wasserzähler der WG. Molln werden alle 5 Jahre geeicht und ausgetauscht. Den Abnehmern steht es aber frei, jederzeit eine Überprüfung des Wasserzählers schriftlich zu beantragen. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten der WG. Molln, wenn die eichamtlich zugelassene Toleranz von 5 % überschritten wird, sonst zu Lasten des Abnehmers. Das Prüfungsergebnis des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ist bindend.

(5) Sind nach den Prüfungsergebnissen die zulässigen Fehlergrenzen überschritten, oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so werden diese berichtigt, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraumes hinaus.

(6) Wenn die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen ist oder wenn der Wasserzähler keine Mengen angezeigt hat, ermittelt die WG. Molln einen Durchschnittsverbrauch, wobei der Verbrauch angemessener Zeitabschnitte vor und nach dem Versagen des Zählers zugrunde gelegt wird. Vom Abnehmer nachgewiesene besondere Verhältnisse werden berücksichtigt.

(7) Störungen oder Beschädigungen des Wasserzählers hat der Abnehmer unverzüglich der WG. Molln mitzuteilen. Es ist verboten, den Wasserzähler eigenmächtig auszubauen.

(8) Der Abnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Beschädigungen jeder Art vor Einwirkung Dritter, Ab- und Grundwasser, Heißwasser, sowie vor Frost und Hitze zu schützen. Er hat der WG. Molln alle Kosten für Beschädigungen und Verluste an den Zählern zu erstatten, soweit diese nicht durch die WG. Molln oder deren Beauftragten verursacht wurden bzw. der Abnehmer nachweist, dass Einwirkung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Dazu gehören jedoch nicht Frost- und Heißwasserschäden sowie Diebstähle.

(9) Vom Abnehmer ist der Wasserzähler laufend zu kontrollieren, um Mängel (hoher Wasserverbrauch etc.) festzustellen.

Bestimmungen über die Wasserverwendung:

(1) Soweit nicht besondere Einschränkungen erfolgen, darf Wasser für alle Zwecke verwendet werden. Wenn es zur Sicherstellung der Wasserversorgung notwendig ist, kann die WG. Molln die Verwendung allgemein oder für bestimmte Zwecke begrenzen. Zur Füllung von Schwimmbecken und Freibädern ist ein Ansuchen an die WG. Molln zu richten, die dann nach Möglichkeit den Zeitpunkt der Füllung dieser Anlage bestimmt.

(2) Das Wasser wird dem Abnehmer nur zur Versorgung seines Grundstückes, für das er die Anschlussbewilligung erhalten hat, geliefert. Jede andere Verwendung bedarf der Zustimmung der WG. Molln.

(3) Der Abnehmer darf keine anderen Wasserzuleitungen mit dem Wasserleitungsnetz der WG. Molln zusammenschließen (z.B. Regenwasserbenützung).

(4) Wird das Wasser durch Umgehung des Zählers oder in anderer Weise widerrechtlich entnommen, so ist die WG. Molln, abgesehen von einer Strafanzeige, berechtigt, eine Vertragsstrafe einzuheben. Dieser Strafe wird der 10-fache Durchschnittsverbrauch für die Dauer der unberechtigten Entnahme zugrunde gelegt, mindestens jedoch ein Verbrauch von 100 m3. Kann die Dauer der unberechtigten Entnahme nicht festgestellt werden, so wird die Vertragsstrafe für 1 Jahr verrechnet.

(5) Die widerrechtliche Entfernung oder Beschädigung der von der WG. Molln angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung strafrechtlich verfolgt werden.

(6) Der Einbau von Wassernachbehandlungsanlagen, die geeignet sind, das Wasser in physikalischer, chemischer oder bakteriologischer Hinsicht zu verändern, bedarf unbeschadet anderer behördlicher Genehmigungen der Zustimmung der WG. Sie müssen so eingerichtet sein, dass ein Rückströmen des Wassers in das Leitungsnetz sicher verhindert wird. (Dies kann durch Rohrtrenner oder freien Auslauf geschehen. Als Rohrtrenner dürfen nur solche Geräte verwendet werden, welche die Prüfmarke der OVGW tragen). Der Einbau von Wassernachbehandlungsanlagen ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der ÖVGW entsprechen.

(7) Hydraulische Anlagen (Drucksteigerungsanlagen, Waschanlagen usw.) dürfen nur mit Zustimmung der WG. an die Verbrauchsanlage angeschlossen werden. Sie müssen die von der WG. geforderten Sicherheitseinrichtungen (Rohrtrenner, Wassermangelsicherung, freier Auslauf, usw.) besitzen.

§6

Die Wasserleitung als Feuerschutzeinrichtung:

(1) Die an die öffentliche Wasserleitung angeschlossenen Hydranten dienen Feuerlöschzwecken. Sie dürfen nur durch die Feuerwehr und die von der WG. Molln beauftragten Personen bedient werden. Das für Feuerlöschzwecke aus diesen Hydranten entnommene Wasser wird kostenlos abgegeben.

(2) Bei Ausbruch eines Schadenfeuers ist die Feuerwehr berechtigt, für die Dauer des Brandes die Straßenventile der Hausleitung zu sperren, ohne dass der Wasserabnehmer auf Schadenersatz Anspruch hat. In Häusern, in denen das Wasser zum Löschen eines Brandes über den Zähler entnommen wird, ist die entnommene Menge zu schätzen und wird nicht in Anrechnung gebracht.

(3) Entnahmen aus Hydranten für öffentliche Zwecke (z.B. Straßen sprengen, Kanal spülen etc.) dürfen nur im Einvernehmen mit der WG. erfolgen. Die WG. bestimmt, welche Hydranten benützt werden und wie die entnommene Wassermenge ermittelt und verrechnet wird.

§7

Anschluss- und Wassergebühren:

Anschluss-, Wasser- und sonstige Gebühren sind in der von der Vollversammlung beschlossenen Gebührenordnung geregelt.

§8

Rechnungslegung und Bezahlung:

(1) Die Rechnungslegung über die verbrauchte Wassermenge erfolgt im April und Oktober jeden Jahres. Als Rechnungsgrundlage dient der von der Vollversammlung beschlossene Kubikmeter-Preis, Grundgebühr und Zählermiete.

(2) Der Zählerstand, welcher der Rechnung zugrunde liegt, wird von einem Beauftragten der WG. Molln abgelesen. Der Wasserabnehmer hat dafür zu sorgen, daß der Zähler unbehindert zugänglich ist.

(3) Abgerechnet wird nur mit den Liegenschaftseigentümern, denen auch die Rechnung übersandt wird. Die Bezahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Fristüberschreitung werden Mahnkosten berechnet.

( 4) Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungsvorschreibung sind nur schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung zulässig. Sie berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung.

(5) Zahlungsrückstände werden nach dreimaliger fruchtloser Mahnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zwangsweise eingehoben.

§9

Beendigung der Versorgung:

(1) Einzelne Liegenschaften können im Einvernehmen mit dem Eigentümer und der WG. Molln wieder ausgeschieden werden. Ein diesbezüglicher Antrag oder Beschluss ist in der Genossenschaftsverwaltung festzuhalten.

(2) Die Ausscheidung einer Liegenschaft gegen den Willen der Eigentümer oder der WG. Molln ist bei der Wasserrechtsbehörde zu beantragen und wird gemäß § 82 des WRG 1959 von dieser entschieden.

(3) Wer ein an die Wassergenossenschaftsanlage angeschlossenes Haus erwirbt, wird Mitglied der WG. Molln und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen laut § 80 des WRG verpflichtet. Ein Wechsel in der Person des Mitgliedes ist der WG. Molln sofort bekanntzugeben.

(4) Die WG. Molln ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde Strafen vorzuschreiben, wenn der Abnehmer den Vertragsbedingungen oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Vorschriften zuwiderhandelt.

Als Zuwiderhandlungen gelten insbesondere:

a) Zutrittsve1weigerung gegenüber den Beauftragten der WG. Molln.

b) Beschädigungen oder unbefugte Änderungen von Einrichtungen, Wasserzählern, Plomben, Straßen- (Haupt) und Hausventilen sowie Hinweisschilder etc. welche der WG. gehören.

c) Widerrechtliche Entnahme von Wasser

d) Nichteinhaltung von fälligen, aus den Vertragsverhältnissen stammenden Zahlungsverpflichtungen trotz dreimaliger Mahnung.

e) Unterlassung vorgeschriebener Anzeigen.

f) Die WG. kann die Wasserlieferung einschränken oder unterbrechen, wenn der Grundstückseigentümer die Zahlungen trotz schriftlicher Mahnungen in der gesetzten Frist nicht nachkommt (das unbedingt notwendige Maß beträgt 2 Liter pro Person und Tag) .

(5) Bei wiederholten Verstößen, sowie widerrechtlicher Entnahme von Wasser wird der Ausschluss des betreffenden Mitgliedes bei der Wasserrechtsbehörde beantragt.

§10

Vorübergehende Wasserentnahme:

(1) Wasserentnahme für vorübergehende Zwecke (Baustellen) ist rechtzeitig bei der WG. Molln zu beantragen. Der Antragsteller hat alle Kosten zu ersetzen, die bei der Herstellung und Entfernung des Anschlusses, sowie Bereitstellung des Wasserzählers entstehen.

(2) Außer für Feuerlöschzwecke bedarf jede Entnahme aus Hydranten einer besonderen Vereinbarung mit der WG. Molln.

Schlichtung von Streitigkeiten:

Aus dem Vertragsverhältnis zwischen der WG. Molln und den Anschlußbesitzern entstehende Rechtsstreitigkeiten sind lt. § 85 (1) des WRG von der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, soferne sie nicht nach den Bestimmungen der Genossenschaftssatzungen geschlichtet und beigelegt werden können.#

§12

Schlussbestimmungen:

Änderungen der gegenständlichen Wasserleitungsordnung können nur durch e1.ne Genossenschaftsvollversammlung erfolgen.