Satzungen

S A T Z U N G E N

DER WASSERGENOSSENSCHAFT MOLLN

§1

Name, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft

Die Genossenschaft führt den Namen MOLLN und ist aufgrund freier Vereinbarung der daran Beteiligten gemäß § 74 Abs. 1 lit. A des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGB. 215/1959 (WRG. 1959) gebildet, und hat ihren Sitz bei der jeweiligen Obfrau bzw. beim jeweiligen Obmann.

Gemeinde MOLLN
Bezirk KIRCHDORF/KREMS

Der Zweck der Genossenschaft besteht in der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- u. Schutzmaßnahmen, sowie in der Errichtung, dem Betrieb und der Erhaltung der genossenschaftlichen Anlagen (§ 73 WRG. 1959).

Das genossenschaftliche Unternehmen erstreckt sich auf das Gebiet der KG. Molln ORT – DORF – AU – ZINKEN und kann nach Bedarf und nach Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen auch ausgedehnt werden.

§2

Aufgaben

Zur Erreichung ihres Zweckes obliegt der Wassergenossenschaft

  1. die Bereitstellung und Sicherung des gegenwärtigen und zukünftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes im Genossenschaftsbereich,
  2. die Wasserversorgung im Genossenschaftsbereich durch Errichtung der hiefür erforderlichen Anlagen,
  3. den Zustand und Betrieb der Wasserversorgungsanlage im Genossenschaftsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,
  4. alle dem Genossenschaftszweck dienenden Anlagen zu betreuen und ordnungsgemäß zu erhalten.
  5. Soferne sich die Gemeinde, als für das Feuerlöschwesen zuständige Behörde, zur Sicherung der Versorgung mit Löschwasser genossenschaftlicher Anlageteile (Hydranten etc.) bedient, ist eine gesonderte Vereinbarung zu schließen.

§3

Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft

Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde des Amtes der O.Ö. Landesregierung vom 7.12.1982, Zl. Wa 2414/3-1982, wurde die Bildung der Wassergenossenschaft aufgrund einer freien Vereinbarung der Beteiligten anerkannt. Mit Rechtskraft des Anerkennungsbescheides erlangte die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 74 Abs. 2 WRG 1959).

§4

Mitgliedschaft
  1. Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der in das genossenschaftliche Unternehmen einbezogenen Grundstücke oder Anlagen.
  2. Wer in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet (§ 21).
  3. Die Obfrau bzw. der Obmann hat ein Verzeichnis der Mitglieder anzulegen und ständig in Evidenz zu halten.

§5

Nachträgliche Aufnahme von Mitgliedern (§ 81 (1) – (3) WRG 1959)
  1. Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaft oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.
  2. Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihrer Eigentümer oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn diesen dadurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
  3. Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen (siehe auch § 20).

§6

Ausscheiden von Mitgliedern (§ 82 (1) – (6) WRG 1959)
  1. Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden.
  2. Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
  3. Das betreffende Mitglied muss auf Verlangen der Genossenschaft, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherstellen.
  4. Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind.
  5. Ausgeschiedene Liegenschaften und Anlagen haften den Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Genossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.

§7

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder der Genossenschaft sind berechtigt:

  1. an den genossenschaftlichen Anlagen und deren Nutzen verhältnismäßig teilzunehmen,
  2. an der Genossenschaftsverwaltung satzungsgemäß teilzunehmen,
  3. an den der Genossenschaft aus öffentlichen Mitteln gewährten Beihilfen verhältnismäßig teilzunehmen.

§8

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet:

  1. die Erreichung des Genossenschaftszweckes nach Kräften zu fördern,
  2. den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Anordnungen der übrigen Genossenschaftsorgane in Genossenschaftsangelegenheiten zeitgerecht und gewissenhaft nachzukommen,
  3. die vorgeschriebenen Genossenschaftsbeiträge rechtzeitig zu leisten,
  4. den Organen der Wassergenossenschaft Leitungsgebrechen, Wasseraustritte, Wasserzählerdefekte etc. im Genossenschaftsbereich (§ 1), sowie Schäden und Missstände an den Genossenschaftsanlagen unverzüglich zu melden, widrigenfalls Haftungsansprüche geltend gemacht werden können,
  5. die Wahl in den Ausschuss oder zum Rechnungsprüfer anzunehmen, sofern nicht ein wichtiger Grund dagegen spricht (§ 12 Abs. 5, § 17 Abs. 4),
  6. der Wassergenossenschaft auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskunft zu geben, die für die Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind,
  7. die Wassergenossenschaft von Maßnahmen, die voraussichtlich den Genossenschaftszweck berühren, rechtzeitig, spätestens jedoch mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung dieser Maßnahmen, unter gleichzeitiger Übermittlung der Projektsunterlagen zu verständigen,
  8. die eigenen Hausleitungen ordnungsgemäß zu erhalten.
  9. Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsgemäßen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.

§9

Organe der Genossenschaft
  1. Die Organe der Genossenschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Obfrau bzw. der Obmann, deren bzw. dessen StellvertreterIn und die RechnungsprüferInnen.
  2. Die gewählten Organe üben die in ihren Wirkungskreis fallenden Aufgaben für die Dauer der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, (in der Regel 5 Jahre) aus. Sie haben jedoch die laufenden Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen. Wird die Funktion vor Ablauf der Funktionsperiode niedergelegt, so übernehmen die gewählten StellvertreterInnen bzw. die gewählten Ersatzmitglieder des Vorstandes das Amt. Wurden für die betroffene Funktion keine StellvertreterInnen gewählt, muss eine Nachwahl erfolgen.
  3. Eine Abwahl ist nach den selben Voraussetzungen die für die Wahl gelten möglich.

§10

Stimmrecht, Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
  1. Das Stimmrecht wird von den jeweiligen Eigentümern der an die Wassergenossenschaft angeschlossenen Liegenschaften bzw. Anlagen ausgeübt. Jedem Anschluss für den eine Anschlussgebühr (nach Gebührenordnung) bezahlt wurde, steht das Stimmrecht wie folgt zu:


    Jedem Mitglied steht 1 Stimme zu (Kopfstimmrecht)

  2. Die Ausübung des Stimmrechtes bei mehreren Eigentümern einer Liegenschaft ist zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft zu klären.
  3. Die Mitgliederversammlung kann durch die Obfrau bzw. den Obmann jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen, der Vorstand dies beschließt, die Wasserrechtsbehörde es anordnet oder ein Drittel aller Stimmberechtigten es verlangen.
  4. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig und schriftlich einzuladen. Die Wasserrechtsbehörde kann einen Vertreter entsenden. Die Wasserrechtsbehörde ist zumindest von jenen Mitgliederversammlungen zu verständigen, bei denen Wassergenossenschaftsorgane neu gewählt werden sollen oder Satzungsänderungen oder die Auflösung einer Genossenschaft beschlossen werden sollen. Zur Vorbereitung von Beschlüssen können der Mitgliederversammlung Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
  5. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch eine von Ihnen schriftlich (formlos) bevollmächtigte Person vertreten lassen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Zu einem gültigen Beschluss, ausgenommen Beschlüsse gemäß Pkt. 7, ist erforderlich, dass in der Mitgliederversammlung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dem Vorschlag zustimmt, im Falle eines Umlaufbeschlusses (schriftlich) die einfache Mehrheit aller Stimmen. Die Obfrau bzw. der Obmann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Vorschlag als zum Beschluss erhoben, dem die Obfrau bzw. der Obmann zustimmt.
  8. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten und die Auflösung der Genossenschaft bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder; im Falle eines Umlaufbeschlusses (schriftlich) der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam.
  9. Das Stimmrecht wird durch Erheben der Hand, durch Zuruf oder wenn dies die Mitgliederversammlung beschließt mittels Stimmzettel ausgeübt. Im letzten Falle erhält jedes teilnehmende oder vertretene Mitglied pro Stimme je 1 Stimmzettel.
  10. Über die Tagung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Obfrau bzw. vom Obmann und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu zeichnen ist. Hierin sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und sonstige Ergebnisse der Tagung aufzunehmen. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis der anwesenden und vertretenen Mitglieder anzuschließen.
  11. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitsweise der Mitgliederversammlung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden.

§11

Wirkungskreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

  1. der Beschluss der Satzungen und ihrer Änderung, sowie die Festlegung und Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten,
  2. die Wahl des Vorstandes,
  3. die Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
  4. die Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen,
  5. der Beschluss des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
  6. die Erteilung allfälliger näherer Weisungen an den Vorstand über die Behandlung der ihm nach den Satzungen zugewiesenen Angelegenheiten,
  7. der Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten, die Liquidierung ihres Vermögens und über die aus diesem Anlasse zu treffenden Maßnahmen,
  8. die Mitgliederversammlung kann die nähere Ausführung der Beschlüsse allgemein oder im einzelnen Fall dem Vorstand übertragen,
  9. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung (siehe § 10 Abs.

§12

Wahl des Vorstandes
  1. die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Vorstand von 10 Mitgliedern für die Dauer von 5 Jahren.
  2. Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
  3. In den Vorstand können nur eigenberechtigte Genossenschaftsmitglieder gewählt werden, die im Besitz der bürgerlichen Rechte sind.
  4. Jedes nach Abs. 3 geeignete Genossenschaftsmitglied ist zur Annahme der Wahl in den Vorstand und zur Erfüllung der damit verbundenen Obliegenheiten verpflichtet, sofern nicht persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden können, die einer Ausübung der Tätigkeit hinderlich sind.
  5. Der Vorstand hat aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann bzw. Obfrau und dessen Stellvertreter/in, den Kassier/in und allenfalls einen Schriftführer/in zu wählen.
  6. Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Wasserrechtsbehörde und dem o.ö. Wassergenossenschaftsverband bekanntzugeben ( § 15 Ziff. 4).

§13

Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist nach Bedarf oder wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder es verlangen, von der Obfrau bzw. vom Obmann einzuberufen.
  2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 6 Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Die Obfrau bzw. der Obmann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Vorschlag als zum Beschluss erhoben, dem die Obfrau bzw. der Obmann zustimmt.
  3. Die Anträge und Beschlüsse sind mit Angabe des Stimmenverhältnisses in vollem Wortlaut in der über die Sitzung des Vorstandes aufzunehmende Niederschrift festzuhalten.
  4. Nähere Bestimmungen über die Arbeitsweise des Vorstandes können in einer Geschäftsordnung getroffen werden.

§14

Wirkungskreis des Vorstandes

In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten; dem Vorstand obliegt insbesondere:

  1. der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  2. alle zur Ausführung der genossenschaftlichen Anlagen und Arbeiten zu treffenden Anordnungen, wie Beschaffung eines geeigneten Entwurfes, Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung, Beschaffung des Baukapitals, Offert Ausschreibung, Vergabe der Arbeiten an die Unternehmer, Beschaffung der Baustoffe und Arbeitskräfte bei Ausführung in Eigenregie,
  3. die Bestellung von Wasserwarten/innen und sonstigen Personalmaßnahmen
  4. die Bestellung von Geschäftsleiter/innen sowie die Überwachung von deren Tätigkeiten,
  5. die Beaufsichtigung der Genossenschaftsarbeiten, der fertiggestellten Anlagen und ihrer Instandhaltung sowie die Leitung des Betriebes,
  6. die Verwaltung der dem Genossenschaftszweck dienenden Liegenschaften und Anlagen,
  7. die Wahl des Obmannes bzw. Obfrau und seines Stellvertreters/in, des Kassiers/in und allenfalls eines Schriftführers/in,
  8. die Festsetzung der Entlohnung der Funktionäre.
  9. die Vorbereitung von Anträgen und Ausarbeitung von Berichten an die Mitgliederversammlung sowie Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung,
  10. der Auftrag an den Obmann bzw. Obfrau zur Einberufung der Mitgliederversammlung,
  11. die Verfassung des Voranschlages, Rechnungsabschlusses und eines Berichtes über die letzte Geschäftsperiode.
  12. die Vorschreibung und Einhebung bzw. Eintreibung der fälligen Beiträge, einschließl. der Ausstellung von Rückstandsausweisen, samt Vollstreckbarkeitsbestätigung (§21),
  13. die Kassen- und Rechnungsführung sowie Tätigung des Zahlungsvollzuges,
  14. die Erlassung einer Geschäftsordnung (siehe § 13(4)),
  15. die Genehmigung des Bauentwurfes und seiner Änderungen,
  16. der Beschluss über die Art der Bauausführung, ob in Eigenregie oder durch ein Bauunternehmen,
  17. der Beschluss über die Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten sowie über deren Änderung, auch im Hinblick auf eine abgestufte Beitragsleistung und Stimmenbewertung falls die zukommenden Vorteile bzw. abgewendeten Nachteile erheblich verschieden sind (siehe auch § 20), einschließlich der Beschlussfassung über eine Gebührenordnung.
  18. der Beschluss über die nachträgliche Aufnahme von Mitgliedern, über das Ausscheiden von Mitgliedern, über die aus diesen Anlässen von den betreffenden Mitgliedern oder
  19. von der Genossenschaft zu erbringenden Leistungen; gegebenenfalls Beschluss über die in solchen Fällen an die Wasserrechtsbehörde zu stellenden Anträge,
  20. die Darlehensaufnahme,
  21. die Festlegung der Grundsätze für die Wasseranschlussregelungen einschließlich der Beschlussfassung über eine Wasserleitungsordnung.

§15

Wirkungskreis der Obfrau bzw. des Obmannes

Der Obfrau bzw. dem Obmann oder bei dessen zeitweiser Verhinderung seinem Stellvertreter/in obliegt:

  1. die Vertretung der Genossenschaft nach außen, soweit dies nicht Geschäftsleiter/innen übertragen ist.
  2. die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
  3. die Führung des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung sowie bei allen Vorstandssitzungen,
  4. die Besorgung der laufenden Geschäfte, soweit diese nicht Geschäftsleitern übertragen sind.
  5. die Zeichnung für die Genossenschaft, Urkunden jedoch, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaften begründet werden, sind von der Obfrau bzw. dem Obmann oder dessen Stellvertreter/in und einem Vorstandsmitglied zu zeichnen,
  6. die Evidenthaltung des Verzeichnisses der Genossenschaftsmitglieder und der dem Genossenschaftszwecke dienenden Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen (Führung des Vermögensverzeichnisses),
  7. die Befugnis, anstelle der Kollegialorgane d ringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hievon hat er dem jeweils zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu berichten.

§16

Obfrau- bzw. Obmann-Stellvertreter

Die Obfrau- bzw. Obmann-Stellvertreter hat die Obfrau bzw. Obmann dann zu vertreten, wenn diese bzw. dieser verhindert ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und dazu von der Obfrau bzw. Obmann ausdrücklich bevollmächtigt wird. Ist die Obfrau bzw. der Obmann auch dazu außerstande, so hat der Obmann-StellvertreterIn bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen aus eigenem zu treffen. Die Vertretung gilt bei vorübergehender Verhinderung für die Dauer der Verhinderung, bei dauernder Verhinderung bis zur allfälligen Nachwahl der neuen Obfrau bzw. des Obmannes für die restliche Funktionsperiode.

§17

Wahl der Rechnungsprüfer/innen
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren 2 Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, mit einfacher Stimmenmehrheit aller abgegebenen Stimmen.
  2. Ergibt sich bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben und bei Stimmengleichheit das Los.
  3. Jedes nach Abs. 3 geeignete Genossenschaftsmitglied ist zur Annahme der Wahl und zur Erfüllung der damit verbundenen Obliegenheiten verpflichtet, sofern nicht persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden können, die einer Ausübung der Tätigkeit hinderlich sind.

§18

Wirkungskreis der Rechnungsprüfer/innen

Den Rechnungsprüfern/innen obliegt:

  1. die Prüfung der Kassengebarung und des Vermögensverzeichnisses,
  2. die Prüfung des Jahresrechnungsabschlusses,
  3. die Verfassung der Berichte über die Prüfungsergebnisse und deren Vorlage an den Vorstand und die Mitgliederversammlung,
  4. die Stellung der entsprechenden Anträge aufgrund des Prüfungsberichtes.
  5. Die Rechnungsprüfer/innen können auch begleitende Kontrollen durchführen und Aussagen über die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Wassergenossenschaft treffen.

§19

Voranschlag, Jahresrechnungsabschluss und Geschäftsbericht
  1. Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im Voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Dauer der Geschäftsperiode beträgt 1 Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen. Über die letzte Geschäftsperiode ist ein Bericht an die Mitgliederversammlung zu legen, dem auch die Rechnungsabschlüsse und Prüfberichte der Rechnungsprüfer anzuschließen sind.
  2. Der Entwurf des Voranschlages für die nächste Geschäftsperiode ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Entwurf sind sämtliche im Laufe der kommenden Geschäftsperiode zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen.
  3. Die Einnahmen sind unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Verwaltungsjahr aufgetretenen Entwicklung einzuschätzen.
  4. Die Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden. Zahlungen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind, müssen ungekürzt veranschlagt werden.
  5. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei jedoch auf die Bildung entsprechender Rücklagen Bedacht zu nehmen ist. Überschreiten die veranschlagten Ausgaben die veranschlagten Einnahmen, so sind gleichzeitig die zur Herstellung des Ausgleiches erforderlichen Vorschläge zu erstatten bzw. die entsprechenden Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
  6. Der Jahresrechnungsabschluss hat die gesamte Gebarung der Genossenschaft, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Der vom Vorstand als Rechnungsleger unterfertigte Jahresrechnungsabschluss ist den Rechnungsprüfern zeitgerecht zur Prüfung und Erstellung des Prüfungsberichtes zuzuleiten.
  7. Kann die Mitgliederversammlung den Jahresrechnungsabschluss in der vorgelegten Fassung nicht genehmigen, so hat sie dies und die Gründe hierfür durch Beschluss festzustellen und gleichzeitig die notwendigen Anordnungen zur Behebung der Anstände zu beschließen.
  8. Nach Behebung der Anstände hat der Vorstand den Jahresrechnungsabschluss nach neuerlicher Einholung des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer mit allen Belegen wiederum der Mitgliederversammlung zur neuerlichen Beschlussfassung vorzulegen.

§20

Maßstab für die Aufteilung der Kosten

(Herstellungs-, Erhaltungs- u. Betriebskosten)

  1. Für Beitritte zur Wassergenossenschaft kann eine Anschlussgebühr und eine einmalige von der Wassergenossenschaft festgesetzte Beitrittsgebühr eingehoben werden.
  2. Die Anschlussgebühr hat der Eigentümer einer Liegenschaft oder Anlage pro Anschluss zu entrichten und wird nach Wohneinheiten ermittelt (eine Wohneinheit besteht zumindest aus Zimmer, Küche und sanitäre Räume). Bei nachträglicher Erweiterung der Bemessungsgrundlage kann eine ergänzende Anschlussgebühr eingehoben werden. Die näheren Bestimmungen werden in einem Beschluss bzw. in einer Gebührenordnung geregelt.
  3. Sind für einen Anschluss wesentliche Vorleistungen durch die Wassergenossenschaft zu erbringen, so ist die Wassergenossenschaft berechtigt, zusätzlich zur Anschlussgebühr einen Baukostenbeitrag einzuheben.
  4. Für den Wasserbezug aus der genossenschaftlichen Anlage werden die Wasserbezugsgebühren unter Einschluss einer Bereitstellungsgebühr über geeichte Wasserzähler in einem Beschluss bzw. in einer Gebührenordnung festgelegt.

§21

Einhebung der Beiträge
  1. Mit den Ausführungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Kostendeckung sichergestellt und die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Mitglieder festgelegt ist.
  2. Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie von den Genossenschaftsmitgliedern entsprechend dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten zu tragen. Die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Kostenbeiträge sind vom Vorstand zu berechnen und den Mitgliedern schriftlich zur Zahlung vorzuschreiben.
  3. Die in Geld zu leistenden Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Vorschreibung einzuzahlen. Rückständige Beiträge inklusive Verzugszinsen werden, wenn die Einmahnung erfolglos geblieben ist, auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingetrieben, nachdem der Rückstandsausweis nach Beschluss des Vorstandes von der Obfrau bzw. vom Obmann mit der Bestätigung versehen wurde, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt (für Ansprüche der Wassergenossenschaft auf rückständige Leistungen gelten die Vorschriften des ABGB (§ 1480) über Verjährung nicht - § 84 WRG).
  4. Die Beiträge können über besonderen Beschluss von den Genossenschaftsmitgliedern auch in Form von Naturalleistungen (Hand- und Zugdienste, Beistellung von Baustoffen oder Arbeitsverpflegung u. dgl.) geleistet werden, sofern dies ohne Beeinträchtigung der sachlich entsprechenden und zeitgerechten Ausführung der Arbeit möglich ist. Diese Interessentenleistungen sind entweder nach den Einheitspreisen des Voranschlages abzüglich des Unternehmergewinnes und der besonderen Unternehmerabgaben oder entsprechend den von der Landwirtschaftskammer für O.Ö. erlassenen Richtlinien für die Bewertung von Robotleistungen zu bewerten.
  5. Die Naturalleistungen sind in der vom Vorstand zu bestimmenden Frist zu erbringen. Im Weigerungsfall oder bei Versäumung der Erfüllungsfrist ist ein angemessener Ersatzbeitrag in Geld vorzuschreiben und wie die sonstigen Geldleistungen einzutreiben.
  6. Über alle Leistungen der Mitglieder hat der Vorstand – bei Naturalleistungen im Einvernehmen mit der Bauleitung – genaue Aufzeichnungen zu führen.
  7. Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsgemäßen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.

§22

Schlichtung von Streitigkeiten
  1. Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander, oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht. Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) der Genossenschaftsorgane, einschließlich von Wahlen, können die betroffenen Genossenschaftsmitglieder oder die Genossenschaft durch den Vorstand binnen Monatsfrist schriftlich beim Obmann die Einberufung eines Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Streitigkeit verlangen. In dieses Schiedsgericht wählt jeder Streitteil einen Vertrauensmann. Ein von der Genossenschaft zu entsendender Vertrauensmann wird vom Vorstand gewählt. Die beiden Vertrauensmänner bestimmen einen Dritten als Obmann bzw. Obfrau. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen der Wassergenossenschaft nicht angehören. Das Schiedsgericht hat eine gütliche Regelung anzustreben und falls dies nicht gelingt, einen Schiedsspruch schriftlich zu fällen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Das Schiedsgericht ist binnen Monatsfrist namhaft zu machen und dieses hat dann innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung zu treffen. Sollte eine dieser Fristen überschritten werden, so liegt ein erfolgloser Schlichtungsversuch vor.
  3. Wenn sich ein Streitteil dem Ausspruch des Schiedsgerichtes nicht unterwirft oder bei erfolglosem Schlichtungsversuch, steht es jedem der Streitteile frei, die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
  4. Die Kosten für ein Schiedsgerichtsverfahren (Entschädigungen für die Vertrauensleute, Kosten für Rechtsberatungen, Vorleistungen und Erhebungen) trägt jede Streitpartei selbst, unabhängig von der Entscheidung des Schiedsgerichtes.

§23

Aufsicht über die Genossenschaft, Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften (§85 (1) – (4) WRG 1959)
  1. Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, soweit diese nicht durch das Schiedsgericht beigelegt werden.
  2. Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
  3. Unterlässt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid aufgetragen werden.
  4. Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Vorstandes und Obmannes bzw. Obfrau auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
  5. Die Wasserrechtsbehörde ist berechtigt, von der Genossenschaft Aufklärung über ihre Geschäftsführung zu verlangen, in die Aufzeichnungen der Genossenschaft Einsicht zu nehmen, die Kassengebarung und den Kassenstand der Genossenschaft jederzeit zu überprüfen.
  6. Auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde ist jederzeit die Mitgliederversammlung zur Verhandlung der von der Behörde bezeichneten Gegenstände einzuberufen.

§24

Auflösung der Genossenschaft

(§ 83 (1) – (5) WRG 1959)

  1. Die Auflösung der Genossenschaft ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn
    1. die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der ordnungsgemäß geladenen Anwesenden (bzw. 2/3 aller Stimmen bei Umlaufbeschluss) die Auflösung beschließt, oder
    2. der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt.
  2. Die beabsichtigte Auflösung ist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, damit diese die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrnimmt und die erforderlichen Maßnahmen vorschreibt.
  3. Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Dabei stehen ihm alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder.
  4. Wurde das Genossenschaftsunternehmen aus Mitteln des Bundes oder Landes gefördert, so bedarf ein Auflösungsbeschluss nach Abs. 1 lit. a auch der Zustimmung der betreffenden Gebietskörperschaft. Rechtsgrundlage: §§ 77 und 99 des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der derzeit geltenden Fassung.